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Leistungsverzeichnis

In Ergänzung der durchzuführenden Hausverwaltung sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Leistungen des Verwalters zu gliedern in:

A) Grundleistungen

Das sind sämtliche Leistungen die durch die monatliche Verwaltergebühr, möglichst bis zum 30.06. des Abrechnungs-/Wirtschaftsjahres, abgegolten sind.

B) Zusatzleistungen

Das sind die nachfolgend beschriebenen Leistungen, die der Verwalter bei Bedarf bzw. Notwendigkeit zusätzlich zu den Grundleistungen gegen Berechnung von Gebühren erbringt.

A) Grundleistungen

Die Grundleistungen sind unabdingbar in den §§ 27 und 28 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) festgelegt. Im Detail sind die Leistungen nachfolgend nochmals genannt und ggf. erläutert: 1. Vorbereitung und Durchführung einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung je Wirtschaftsjahr zu einem zumutbaren Zeitpunkt sowie Anfertigung einer Niederschrift (Beschlussprotokoll) über die Wohnungseigentümerversammlung Evtl. Saalmiete, -reinigung, -heizung, sowie ggf. Hilfsmittel (z.B. Mikrofon, Lautsprecheranlage, usw.) gehen zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). 2. Auslegen der Abrechnungsunterlagen in einem Auslegungszeitraum von vier Wochen nach Zustellung bzw. Bekanntmachung. Während dieses Auslegungszeitraumes kann jeder Wohnungseigentümer Ein-blick in die Unterlagen nehmen. Auf Wunsch eines Miteigentümers werden die Unterlagen auch ausgehändigt. 3. Teilnahme an einer – sofern ein Beirat vorhanden – Verwaltungsbeiratssitzung über Belange der Gemeinschaft des Gemeinschaftseigentums bzw. zur Vorbereitung einer Wohnungseigentümerversammlung. 4. Umsetzung aller Beschlüsse innerhalb einer angemessenen Frist, die die Tätigkeit des Verwalters im Rahmen der Grundleistungen erfordern. 5. Im Rahmen der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung Haus- und Nutzungsordnung vorbereiten und diese nach Verabschiedung durchsetzen. 6. Überwachung des baulichen Zustandes des gemeinschaftlichen Eigentums. 7. Wartungsverträge für haustechnische Anlagen abschließen. 8. Einstellung, Entlassung sowie Dienstplaneinteilung von Hauswarten und sonstigen Dienstkräften ein-schließlich Führung der Lohn- und Sozialabgabekonten. 9. Vorbereitungsarbeiten, Abrechnungsarbeiten und Überwachungsarbeiten im Rahmen der Instandhaltung / Instandsetzung, sofern hierzu nicht Kenntnisse erforderlich sind, die über die eines erfahrenen Kaufmanns hinausgehen. Im letzteren Fall genügt der Verwalter durch Einleitung erforderlicher Maßnahmen seinen Verpflichtungen.’ In dringenden Fällen, gemäß § 27 Abs. 1 Ziffer 3 WEG, vergibt der Verwalter Aufträge ohne zeitliche Verschiebungen im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft. 10. Rechnungskontrolle und Anweisungen (sofern vorhanden): 10.1 Hauswartkonten 10.2 Waschmarkenabrechnung 10.3 Abrechnung Schwimmbad, Sauna und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen, soweit diese nicht verpachtet sind 10.4 Miet- und Pachtteile des Gemeinschaftseigentums 10.5 Heiz-, Wasserkostenabrechnungen, u.ä. ohne Kostenbeteiligung des Verwalters an den Ablese- und Abrechnungsarbeiten der beauftragten Abrechnungsfirma 10.6 Lasten- und Kostenabrechnungen 10.7 Hausgeldveränderungen aus beschlossenen Wirtschaftsplänen. 11. Einrichtung und Unterhaltung einer auf kaufmännischen Grundlagen basierenden Buchhaltung, die durch Verhandlung festzulegen ist; 11.1 auf der Grundlage der EDV-Buchungen mit Datenerfassung und Pflege der eingegebenen Daten; 11.2 unter Berücksichtigung von personen-/sachbezogene Veränderungen; 11.3 mit Hausgeldüberwachung; 11.4 mit Kapitalanlagen / Instandhaltungsrücklagen; 11.5 mit Wirtschaftsplan; 11.6 und Jahresabrechnung. 12. Pflege und Weiterführung der für die Verwaltung unbedingt notwendigen Verwaltungsunterlagen. 13. Führung, Pflege und Bereithaltung der Niederschriften sowie Gewährung von Einblick in diese Nieder-schriften der Wohnungseigentümerversammlung. 14. Abschluss von Versicherungsverträgen und Überprüfung, ob die abgeschlossenen Verträge in der Deckungshöhe angemessen sind. 15. Gegenüber öffentlich-rechtlichen sowie privaten Belangen Maßnahmen ergreifen, wenn diese sich auf das Gemeinschaftseigentum beziehen. 16. Durchführung der in den § 27 und 28 WEG aufgeführten Verwalteraufgaben. 17. Notdienst am Wochenende und an Feiertagen. 18. Angebotswesen, - anforderung und - auswertung Für sämtliche durchzuführende Fremdleistungen nach den Grundleistungen (insbesondere gemäß Punkt 9.: Instandhaltung und Instandsetzung) holt der Verwalter auf Wunsch der Eigentümergemeinschaft mehrere vergleichbare Angebote ein, wertet diese aus und erarbeitet transparente Vergabevorschläge. Dies gilt nicht für Fremdleistungen bis zu einem Auftragswert von 1.500,00 EUR zzgl. MwSt. Bis zu diesem Auftragswert von 1.500,00 EUR kann der Verwalter erforderliche Leistungen selbständig, alleinverantwortlich im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft vergeben. Dabei hat er ein nachweislich kostengünstige Preis-/Leistungsverhältnis einzuhalten und sollte auf ihm bekannte Fremdfirmen unter Beachtung der Gewährleistungsrichtlinien zurückgreifen.

B) Zusatzleistungen

Zusatzleistungen gehen über die gesetzlich festgelegten Aufgabengebiete des Verwalters hinaus. Sie können von ihm wahrgenommen werden, wenn er seine Bereitschaft dazu erklärt oder die Aufgaben durch Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung ausgelöst bzw. von einem einzelnen Wohnungseigentümer gewünscht werden. Der Verwalter erklärt seine uneingeschränkte Bereitschaft die nachfolgenden Zusatzleistungen bei Bedarf bzw. Aufforderung für die ebenfalls nachfolgend genannte Gebühr durchzuführen. Der Verwalter ist nicht verpflichtet, bei Inanspruchnahme eine der nachfolgend aufgeführten Leistungen, vor Inanspruchnahme auf entstehende Zusatzkosten hinzuweisen noch Angebote zu erstellen. Die Zusatzleistungen: 1. Für nachfolgend nicht erfasste Zusatzleistungen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden oder bei Abrechnung nach Aufwand (Stundenpauschale). Abgerechnet wird im Halbstundentakt, für jede angefangene halbe Stunde. 2. Für die Vorbereitung und Durchführung jeder außerordentliche Wohnungseigentümerversammlung, sowie von notwendigen Fortsetzungsversammlungen, sofern nicht vom Verwalter selbst verschuldet, sowie für jede wegen Beschlussunfähigkeit nicht durchführbare Wohnungseigentümerversammlung steht dem Verwalter eine Gebühr zu. Als außerordentlich gilt jede weitere Wohnungseigentümerversammlung. 3. Den Sonderaufwand im Falle eines Eigentümerwechsels, insbesondere im Falle einer notariellen Zustimmung zur Veräußerung eines Sonder- oder Teileigentums, hat der Veräußerer gesondert zu erstatten (Pauschale). Entsprechend gilt im Falle eines zustimmungsbedürftigen Mieterwechsels die Pauschale - zahlbar vom Vermieter. 4.Bearbeiten von Gerichtsverfahren, Beschlussanfechtungen, Ansprüche Dritteretc., Informationen der Eigentümer über Anträge und Ergebnisse der Verfahren durch Rundschreiben, Wahrnehmung von Gerichtsterminen, Durchführung von gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahren; Rechtsanwalttermine, Außenbesprechungstermine, usw. …, Abrechnung nach Aufwand, siehe unter 1. Außergerichtliche Mahnungen und Abmahnungen: Vorgangspauschale 5. Abgabe und Aussteuern des Objektes aus der Datenverarbeitung während eines Wirtschaftsjahres (außerordentlicher Zwischenabschluss). 6. Gewährung von Einsicht in Verwaltungsunterlagen außerhalb der Auslegungszeiträume oder Auslageorte, die für die Normalauslegung bestimmt sind, bei gleichzeitiger Abstellung einer Arbeitskraft der Verwaltung (ausgenommen die Einsichtnahme durch den Verwaltungsbeirat), Abrechnung nach Aufwand, Punkt 1. 7. Durchführung von Prüfungen der Abrechnungen, Wirtschaftspläne, Rechnungsunterlagen und technischen Arbeiten durch unabhängige Prüfer oder Sachverständige. Kostenübernahme des externen Prüfenden entsprechend seiner Rechnungsstellung, zzgl. Abrechnung der Verwaltung nach Aufwand, gemäß Punkt 1. 8. Erstellung von Sonderabrechnungen, Erteilung von Sonderauskünften, die ein Wohnungseigentümer für die Nebenkostenabrechnung mit seinem Mieter benötigt, insbesondere für den Fall, dass eine Belegprüfung erforderlich wird, weil der Mieter bei seinem Vermieter Rechtsmittel gegen die Nebenkostenabrechnung eingelegt hat und für sonstige, sehr zeitintensive Zusatzleistungen für die WEG oder einen einzelnen Eigentümer. Abrechnung der Verwaltung nach Aufwand, gemäß Punkt 1. 9. Portoauslagen, Zustellungs- und Drucksachenkosten sowie Korrespondenzen und Telefonkosten, die den normalen Rahmen weit übertreffen, werden gemäß gesonderter Rechnungsstellung, z.B. nach den jeweils gültigen Post- und Telefongebühren, nach Aufwand abgerechnet. Hierunter fallen nicht vom Verwalter verursachte Kosten, die nicht der eigentlichen Ausübung der Verwaltungstätigkeit, sowohl der Grund- als auch der Zusatzleistungen zu zuordnen sind. 10. Kopier- bzw. Zweitschriftkosten für Anlagen im Schriftverkehr mit den Eigentümern und Dritten je DIN A 4 Seite, analog § 27 Abs. 2 BRAGO,